Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.
Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen oder Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller künftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht ausdrücklich vereinbart, soweit im Einzelfall keine abweichende Absprache getroffen wird.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die auf unserer Homepage, in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben oder sonstigen Drucksachen oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Änderungen und Korrekturen behalten wir uns vor. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben.
2.2 Der Vertragsabschluss setzt voraus, dass die von unseren Mitarbeitern entgegengenommenen Bestellungen, Aufträge, Auftragsänderungen und / oder -ergänzungen sowie Nebenabreden in Form einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Telefonische, mündliche oder per E-Mail/Internet erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Wurde ein schriftliches Angebot von unserer Seite unterbreitet, so setzt der Vertragsschluss voraus, dass der Käufer unser Angebot innerhalb von 30 Tagen annimmt.
Erfolgt keine Annahme innerhalb von 30 Tagen, ist das Angebot gegenstandslos.
Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften sowie für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
2.3 An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen, dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen nach Ausführung des Vertrags zurückzusenden.
2.4 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen auch technischen Angaben ergeben.

3. Preis, Zahlungen und Versandkosten

3.1 Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
Fracht- und/oder Versandkosten und Versicherungen sind grundsätzlich nicht im Preis enthalten.
3.2 Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Sitz unseres Unternehmens in Bielefeld.
Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dieser vorher mit uns vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
3.4 Reklamationen berechtigen nicht zur Überschreitung der Zahlungstermine. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückhaltungsrechte, die der Käufer wegen solcher Ansprüche geltend machen will, es sei denn, sie beruhen auf dem selben Vertragsverhältnis.

4. Lieferungen

4.1 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5. Fristen, Termine

5.1 Für die Lieferzeit ist die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Versandwoche maßgebend. Vereinbarte Lieferfristen und Abruftermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von für die Produktion wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind.
Derartige Umstände sind auch dann von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag bzw. dem jeweiligen Abrufauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.2 Wir haben das Recht, bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen zu stande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn die drei Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung vergangen sind, ohne dass der Käufer uns Termine genannt hat. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, sind wir berechtigt, ihm für die Erklärung eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz für die uns entstandenen Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.

6. Gefahrenübergang und Versand

6.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Käufer über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Käufer die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport- oder andere Schäden.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Produkte, die beim Kunden montiert sind.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern.
7.3 Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten.
7.4 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
7.5 Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gils als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 7.1. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 7.1. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
7.6 Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
7.7 Wir verpflichten uns auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7.8 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

8. Beanstandungen, Mängelrügen

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Später zu Tage tretende Mängel sind uns unverzüglich innerhalb von 7 Tagen ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Käufer diese Rügepflicht, so sind wir nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

9. Gewährleistung / Haftung / Verjährung

9.1 Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen bzw. nach zwei erfolglosen Ersatzlieferungen ist der Käufer berechtigt eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist auch dann berechtigt eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder uns unzumutbar ist oder von uns entgültig und ernsthaft verweigert wird.
Haben wir die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung zu vertreten, so kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung der Nacherfüllung bestimmen. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
9.2 Zum Schadensersatz aufgrund vertraglicher und / oder deliktischer Haftung sind wir nur verpflichtet, wenn der eingetretene Schaden in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht:
a) für Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) für Schäden, die aufgrund der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) eingetreten sind.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche ausgeschlossen. Für Schäden, die ohne unser Verschulden eintreten, haften wir grundsätzlich nicht. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für persönlche Haftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.3 Zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung hat uns der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für Mängel befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns hierüber sofort zu verständigen. Unter diesen Voraussetzungen kann er hierbei entstehende, notwendige Kosten, soweit sie den Umständen nach angemessen sind, von uns ersetzt verlangen.
9.4 Die Mängelansprüche des Käufers verjähren grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit unsere Produkte mit einer schriftlichen Garantiezusage versehen sind, oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Für Ansprüche wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von unserer Seite, unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Für die übrigen Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den dem Anspruch gegen uns begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

10. Rücktrittsrecht

Ist offensichtlich, dass der Käufer nicht in der Lage ist oder sein wird, die vertragsgemäße Gegenleistung zum Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen, so sind wir berechtigt, bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Bei anderweitigem, vertragswidrigem und gesetzeswidrigem Verhalten der Kunden sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag entsprechend der gesetzlichen Vorschriften befugt, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

11. Schadenspauschale

Beruht der Rücktritt auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 5 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die vorstehend vereinbarte Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung und die Zahlungspficht des Käufers ist der Sitz unseres Unternehmens in Bielefeld.
12.2 Gerichtsstand für alle, aus dem Vertragsverhältnis stammenden im Zusammenhang mit der Eingehung des Vertrages oder dessen Durchführung auftretenden Rechtsstreite ist Bielefeld. Wir können den Käufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht (BGB, HGB); die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.